Satzung des Anglervereins Ahrensburg von 1958 e.V.
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§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Anglerverein „Ahrensburg von 1958“ e.V.
Der Anglerverein Ahrensburg von 1958 e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck unter Anglerverein Ahrensburg von 1958 e.V. -90VR2024AH eingetragen.
Gründungsjahr ist 1958
Gerichtsstand ist Ahrensburg
§2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und die Landschaftspflege zu wahren und zu verfolgen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Schutz und die Wiederherstellung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenbestände an den Gewässern um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.
Der Anglerverein Ahrensburg von 1958 setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein.
Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen:
Die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, angepasster Schonzeiten und Mindestmaße;
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse und Rundfunk im Sinne dieser Zielsetzung;
Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen;
Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen und sonstigen Wassergenossenschaften (z.B. Lippe-, Ruhr- und Emscher-Verband);
Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung weiterer Verunreinigungen;
Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich und den ihm angeschlossenen Mitgliedern alle politischen Tendenzen fern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft - Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Kassenwart / Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und die Satzung des Verbandes mit Aushändigung des Fischerpasses wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung folgenden Monatsersten.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§5
Verband
Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz desselben Verbandes in allen die Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.
§6
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.
§7
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt;
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
§8
Einspruch
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.
Der Ausschlussbescheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung in den Ländern, in denen ein Landesverbands-, Schieds-, oder Ehrengericht besteht, angefochten werden.
§9
Beiträge
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, einen mindestens halbjährlichen Vereinsbeitrag und die vom Verband festgesetzte Gebühr für Ausstellung des Fischerpasses (Aufnahmegebühr des Verbandes) im Voraus zu entrichten.
§10
Beitragshöhe
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In dem Monatsbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.
§11
Sondergebühren
Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
§12
Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach unter Abwesenheit der Betreffenden statt.
a) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
b) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
§13
Wahlen
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl ist geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt, andernfalls durch Handzeichen. Wiederwahl ist zulässig.
§14
Geschäftsführung
Zur Regelung besonderer Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Diese unterstehen dem Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sämtliche zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.
§15
Mitgliederversammlungen
Alljährlich findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand es für erforderlich hält.
§16
Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§17
Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§18
Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§19
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§20
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.