Satzung des Angelvereins

S A T Z U N G des Anglervereins Ahrensburg von 1958 e. V.

§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Anglerverein „Ahrensburg von 1958“ e.V.
Der Anglerverein Ahrensburg von 1958 e.V. ist  im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck unte
r Anglerverein Ahrensburg von 1958 e.V. -90VR2024AH eingetragen.

Gründungsjahr ist 1958

Gerichtsstand ist Ahrensburg

 

§2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und die Landschaftspflege zu wahren und zu verfolgen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Schutz und der Wiederherstellung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenbestände an den Gewässern um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.

Der Anglerverein Ahrensburg von 1958 setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein.

Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen:
Die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, angepasster Schonzeiten und Mindestmaße;
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse und Rundfunk im Sinne dieser Zielsetzung;
Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in
folgender Weise:
Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen;
Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger
Zusammenarbeit mit den staatlichen und sonstigen Wassergenossenschaften
(z.B. Lippe-, Ruhr- und Emscher-Verband);
Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung
weiterer Verunreinigungen;
Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung
von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich und den ihm angeschlossenen Mitgliedern alle politischen Tendenzen fern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft - Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Kassenwart / Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und die Satzung des Verbandes mit Aushändigung des Fischerpasses wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung folgenden Monatsersten.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§5
Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz desselben Verbandes in allen die Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.
§6

Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

§7
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:

1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es
solche begangen hat;
2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze
der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten
bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt;
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

§8
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

Der Ausschlussbescheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung in den Ländern, in denen ein Landesverbands-, Schieds-, oder Ehrengericht besteht, angefochten werden.

§9

Beiträge

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, einen mindestens halbjährlichen Vereinsbeitrag und die vom Verband festgesetzte Gebühr für Ausstellung des Fischerpasses (Aufnahmegebühr des Verbandes) im Voraus zu entrichten.

§10
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In dem Monatsbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.

§11
Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
 

§12

Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach unter Abwesenheit der Betreffenden statt.

a) Vorstand des Vereins im Sinne des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder,
darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.

b) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.
Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach
besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
§13
Die Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind.
Die Kasse ist monatlich abzuschließen und die Buchführung dem Vorsitzenden vierteljährlich zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
 

§14
Die Versammlungen
Die Mitglieder-, insbesondere Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

§15

Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

§16
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
Für die Einberufung gilt
§15, 2.Satz. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß §19 zu treffen.

§17
Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens vierteljährlich, anzusetzen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgabe sein.
Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekanntzugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit
an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.

§18
Niederschrift
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.
Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Landesverbandsvorsitzenden zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.
§19
Satzungsänderung und Auflösung
Eine Satzungsänderung oder Auflösung oder Neufassung kann auf der jährlich stattfindenden Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung oder Neufassung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen erfolgen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem "
DAFV-Berlin an, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 Alle bisherigen Satzungen treten hiermit außer Kraft.

 

Ahrensburg, xx. Februar 2020

 

 

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Matthias von Gliszczynski     Hans-Dietrich Freund

1. Vorsitzender      2. Vorsitzender

 

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Mathias Kettner      Thomas Neustadt

Kassenwart       Schriftführer

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